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Siegel TOP Anwalt 2022

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht berate und vertrete ich die Patientenseite im Arzthaftungsrecht und zusammenhängenden sozialrechtlichen und versicherungsrechtlichen Fragen.

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Aktuelle Urteile zum Arzthaftungsrecht

 

EUGH, Urteil vom 26.10.2023, Aktenzeichen C-307/22

Patienten haben einen Anspruch auf eine kostenlose Kopie ihrer Patientenakte

 

OLG Dresden, Urteil vom 27.06.2023, Aktenzeichen 4 U 694/21

Das Gericht muss nach dem Grundsatz der fachgleichen Begutachtung einen Gutachter auswählen, in dessen Fachgebiet die zu beurteilende Behandlung liegt. Dabei ist auf die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen abzustellen

 

BGH, Urteil vom 08.02.2022, Aktenzeichen VI ZR 409/19

Auch in Arzthaftungssachen ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht nur die Ausgleichsfunktion, sondern auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Insbesondere wenn dem Arzt persönlich ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, ist dies schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

 

BGH, Urteil vom 19.02.2019, Aktenzeichen VI ZR 505/17

Wenn ein Patient im Krankenhaus eine Infektion erleidet und diese auf Hygienemängel im Krankenhaus zurückführt, fehlen ihm regelmäßig die für die genaue Darlegung dieses Fehlers erforderlichen Informationen. Wenn ein Hygieneverstoß als Grund für die Infektion vom Patienten behauptet wird, führt dies daher zu einer sekundären Darlegungslast des Krankenhauses. Der Träger des Krankenhauses muss dann darlegen welche konkreten Maßnahmen zum Infektionsschutz ergriffen worden waren und entsprechende Unterlagen wie Desinfektions- und Reinigungspläne, einschlägige Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplanes vorlegen. So kann das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Einhaltung der gebotenen Hygienemaßnahmen überprüfen.

 

OLG Köln, Urteil vom  16.01.2019, Aktenzeichen 5 U 29/17

Die Klägerin hatte eine Schenkelhalsfraktur erlitten. Diese Verletzung musste operiert werden, die Operation musste aber nicht sofort erfolgen. In dem Krankenhaus war es üblich, die Patienten gleich nach dem Aufklärungsgespräch zur Unterschrift unter der vorgedruckten Einwilligungserklärung zu bewegen. Die Klägerin äußerte zwar Bedenken gegen die Operation, unterschrieb aber die Einwilligungserklärung. Der Patientin hätte jedoch eine angemessene Bedenkzeit für die Entscheidung über die Operation gelassen werden müssen. Die Ärzte hätten sich daher vor der Operation nochmals davon überzeugen müssen, dass die Operation vom Willen der Patienten gedeckt war. Da dies nicht erfolgt ist, war die Einwilligung unwirksam. Der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld von € 10.000,00 sowie weiterer Schadensersatz zugesprochen.

 

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.10.2018, Aktenzeichen 5 U 102/18

Bei einem arthroskopischen Knieeingriff ist eine abgelöste Metallspitze des Trokars unerkannt im Kniegelenk des Patienten zurückgeblieben. Der Arzt hat am Ende des Operationstages das Fehlen der Metallspitze bemerkt, konnte aber nicht feststellen, bei welcher Operation die Metallspitze zurückgeblieben ist. Auch als der betroffene Patient sich wieder vorstellte, erfolgte keine diesbezügliche Untersuchung. Erst später wurde wegen starker Schmerzen eine Röntgenuntersuchung veranlasst, die die Metallspitze im Gelenk zeigte. Das Gericht beurteilte die Behandlung als grob fehlerhaft und verurteilte den Arzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 20.000,00.

 

BGH, Urteil vom 13.09.2018, Aktenzeichen III ZR 294/16

Ein Zahnarzt hatte Zahnimplantate in fehlerhafter Position inseriert. Die Positionierung der Implantate war so fehlerhaft, dass nicht einmal eine im wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Regeln entsprechende  Zahnersatzversorgung auf dieser Grundlage möglich war. Wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten wurden jedoch gleichwohl Implantate im Kiefer belassen. Das Gericht hat entschieden, dass die Leistung des Zahnarztes trotzdem für den Patienten völlig unbrauchbar ist und damit ein Schadensersatzanspruch auf die Befreiung von der Vergütungspflicht besteht.

 
BGH, Urteil vom 26.06.2018, Aktenzeichen VI ZR 285/17

Die Hausärztin des Klägers hatte diesen wegen Beschwerden am Knie zu einer Fachärztin überwiesen. Wegen starker Beschwerden suchte der Kläger in der Folge ein Krankenhaus auf. Eine histologische Untersuchung ergab einen malignen Nervenscheidentumor. Dieses Untersuchungsergebnis wurde in einem Arztbrief niedergelegt, den weder die Fachärztin noch der Patient, sondern nur die beklagte Hausärztin bekommen hat. Diese unterrichtete jedoch niemanden über diesen Befund. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Ärztin den Befund ungeachtet die zuvor erfolgten Abgabe der Behandlung in Bezug auf das Knie hätte weitergeben müssen und daher fehlerhaft gehandelt hat.

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2018, Aktenzeichen 7 U 32/17

Bei der Patientin wurde eine septische Arthritis zu spät diagnostiziert, da sie nicht zur weiteren Diagnostik wieder einbestellt wurde. Das Gericht stellte klar, dass dieses Versäumnis in dem vorliegenden Fall einen Befunderhebungsfehler darstellt, der nicht von der Sperrwirkung des Diagnoseirrtums erfasst ist, und auch nicht lediglich um einen Fehler hinsichtlich der therapeutischen Aufklärung. Der Patientin wurde ein Schmerzensgeld von € 70.000,00 sowie weiterer Schadensersatz zugesprochen.

 
OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2018, Aktenzeichen 3 U 63/15

Aufgrund einer fehlerhaft zu späten Befundung eines CTGs wurde nicht rechtzeitig eine unzureichende Sauerstoffversorgung des Kindes erkannt. Zudem wurde die erforderliche Krankenhauseinweisung nicht schnell genug veranlasst. Dadurch ist es zu einer schweren Gehirnschädigung gekommen. Das Gericht hat einen groben Behandlungsfehler festgestellt und dem Kind ein Schmerzensgeld von € 400.000,00 sowie weiteren Schadensersatz zugesprochen.

 

Landgericht Münster, Urteil vom 01.03.2018, Aktenzeichen 111 O 25/14

Bei einer Bandscheibenoperation durch einen Belegarzt war es zu einer Verletzung des Rückenmarks der Patientin mit der Folge einer weitreichenden Lähmung gekommen. Der Klinik war bekannt, dass der Arzt alkoholabhängig war. Da die Verantwortlichen des Krankenhauses den Belegarzt trotz der bekannten Alkoholsucht weiter in dessen Räumen operieren ließ, wurde der Krankenhausträger - als Gesamtschuldner mit dem Belegarzt - wegen Organisationsverschulden zur Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie zu weiterem Schadensersatz verurteilt.

 
Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.02.2018, Aktenzeichen 144 C 143/15

Der Kläger hat bei einer MRT-Untersuchung Verbrennungen durch Hautkontakt zwischen den Hüften und den Daumen erlitten. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um ein durch Isolierung zwischen den Körperteilen voll beherrschbares Risiko handelte. Dies führt zur Beweislastumkehr. Der Beweis dafür, dass die Beklagte alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung des Risikos getroffen hatte, konnte von dieser nicht geführt werden. Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeld sowie weiterer Schadensersatz zugesprochen.

 

OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2018, Aktenzeichen 26 U 76/17

Die Klägerin litt unter einer Belastungsharninkontinenz. Die Beklagte operierte die Klägerin und versorgte diese mit einem Kunstnetz. Hierbei handelte es sich um eine neuartige Operationstechnik.  In der Folge kam es zu starken Schmerzen, es wurden mehrere Revisionsoperationen erforderlich. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten wegen unzureichender Aufklärung bestätigt. Die Klägerin hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass es sich bei der vorgeschlagenen Operation um eine Neulandmethode handelte, was nicht erfolgt war.

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2017, Aktenzeichen 7 U 90/15

Die Klägerin war zur Behandlung einer distalen Radiusfraktur mit einer winkelstabilen Platte versorgt worden, die mit 6 Schrauben fixiert war. Bei der späteren Materialentfernung ließ sich eine Schraube nicht lösen. Da in der Praxis des behandelnden Arztes kein in einem solchen Fall erforderliches spezielles Werkzeug vorhanden war, musste die Klägerin in einem Krankenhaus erneut operiert werden. Wegen der unzureichenden Ausstattung der Praxis und der daher erforderlichen weiteren Operation wurde der Arzt zur Leistung von Schmerzensgeld und weiterem Schadensersatz verurteilt.

 

BGH, Beschluss vom 26.09.2017, Aktenzeichen VI ZR 529/16

Bei einer Operation des Klägers war ein Elektrokauter eingesetzt worden. Durch einen atypischen Stromfluss ist es dabei zu einer Verbrennung im Bereich des Gesäßes gekommen. Das Risiko einer solchen Verbrennung hätte durch die Lagerung auf einer dauerhaft nicht leitfähigen Unterlage vermieden werden können. Nach den Feststellungen des BGH handelt es sich hierbei um ein voll beherrschbares Risiko, sodass die Behandlerseite beweisen muss, dass sie alles erforderliche zur Vermeidung dieses Risikos unternommen hat.

 
OLG Hamm, Urteil vom 04.07.2017, Aktenzeichen 26 U 3/17

Bei der Klägerin waren mehrere bleibende Zähne nicht angelegt. Bei dem sogenannten Slicen der verbliebenen Milchzähne zur Vorbereitung einer Implantatversorgung wurde zu viel und in ungleichmäßiger Weise Zahnschmelz abgetragen. Dies stellte einen groben Behandlungsfehler dar. Zudem war die Aufklärung unzureichend, insbesondere da nicht über die bestehenden Behandlungsalternativen aufgeklärt worden war. Der Klägerin wurde daher ein Schmerzensgeld sowie weiterer Schadensersatz zugesprochen.

 
OLG Hamm. Urteil vom 13.06.2017, Aktenzeichen 26 U 59/16

Bei dem Kläger war es nach einer Gipsschienenbehandlung zu einem Kompartmentsyndrom gekommen, welches aufgrund grob fehlerhafter Befunderhebung zu spät diagnostiziert wurde. Der Kläger verlor dadurch seinen rechten Unterarm, ihm wurde ein Schmerzensgeld von € 50.000,00 zugesprochen.

 

LG Göttingen, Urteil vom 13.06.2017, Aktenzeichen 12 O 16/14

Der Kläger nimmt einen Hautarzt in Anspruch, nachdem es zu einer Vertauschung von Gewebeproben gekommen ist. Das Gericht stellte fest, dass die Organisation des Praxisablaufes mangelhaft war. Es konnte aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwechselung möglichweise auch durch einen Fehler im Labor verursacht wurde. Das Gericht hat den Hautarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 2.000,00 sowie zu weiterem Schadensersatz verurteilt. Dabei legt das Gericht die Anwendbarkeit des § 830 Absatz 1 Satz 2 zugrunde, da beide Beteiligen schuldhaft gehandelt hätten, gleich in welcher Praxis die Verwechselung stattgefunden hat.

 

OLG Dresden, Beschluss vom 18.04.2017, Aktenzeichen 4 W 288/17

Wenn zwischen den Ärzten eines beklagten Klinikums und dem im Arzthaftungsprozess bestellten Sachverständigen dauerhaft immer wieder ein Austausch von Patienten stattfindet, kann dies die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen.

 

OLG Hamm, Urteil vom 04.04.2017, Aktenzeichen 26 U 88/16

Im Rahmen einer Geburt wurde die nach den gutachterlichen Feststellungen erforderliche dauernde CTG-Überwachung unterlassen. Zudem wurde der erforderliche Kaiserschnitt zu spät durchgeführt. Wegen grober Behandlungsfehler wurde dem geschädigten Kind ein Schmerzensgeld von € 250.000,00 sowie weiterer Schadensersatz zugesprochen.

 

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017, Aktenzeichen 26 U 233/09

Nach einer Reanimation bestand bei der Klägerin ein HB-Wert von unter 6 g/dl. Bereits bei Einweisung in das beklagte Krankenhaus hatte eine starke Anämie bestanden. Die erforderliche Bluttransfusion wurde jedoch zunächst unterlassen. Im Hinblick auf den schlechten klinischen Zustand der Klägerin, der die Erforderlichkeit einer Transfusionsbehandlung bestätigte, wertete das Gericht die unterlassene Bluttransfusion als groben Behandlungsfehler.  Durch die Unterversorgung mit Sauerstoff ist es zu einer schweren dauerhaften Schädigung gekommen. Das Gericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von € 500.000,00 sowie weiteren Schadensersatz zugesprochen.

 
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2017, Aktenzeichen 8 U 228/11

Durch einen vorwerfbaren Diagnosefehler wurde die Malariaerkrankung der Klägerin nicht erkannt, wodurch es zu einem Hirnödem mit Folgeschäden gekommen ist. Der Arzt wurde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 35.000,00 sowie zu weiterem Schadensersatz verurteilt. Dabei hat das Gericht auch festgestellt, dass keine Kürzung des Schmerzensgeldes wegen eines nach Auffassung des Arztes in der unterlassenen Malariaprophylaxe liegenden Mitverschuldens zu erfolgen hat.

 

Landgericht Freiburg, Urteil vom 24.02.2017, Aktenzeichen 6 O 359/10

Durch einen Produktfehler einer Hüftprothese ist es zu verstärktem Metallabrieb gekommen. Dies führte zu einer Knochenschädigung, zu Entzündungen und zu erheblichen Beschwerden der Klägerin. Es war eine Revisionsoperation zum Austausch der Prothese erforderlich. Der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld vom € 25.000,00 sowie weiterer Schadensersatz zugesprochen.

 
BGH, Urteil vom 17.01.2017, Aktenzeichen VI ZR 239/15

Ein Schlichtungsantrag bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle kann auch dann eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB bewirken, wenn der Arzt nicht an dem Verfahren teilnimmt und dieses daher eingestellt werden muss.

 
BGH, Beschluss vom 13.12.2016, Aktenzeichen VI ZB 1/16

Wenn ein Gutachter bereits in einem vor dem gerichtlichen Verfahren durchgeführten Schlichtungsverfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer mitgewirkt hat, kann er als Gutachter im Gerichtsverfahren nach § 406 Absatz 1 Satz 1, § 41 Nr. 8 ZPO abgelehnt werden.

 

BGH, Urteil vom 29.11.2016, Aktenzeichen VI ZR 208/15

Nach einem Arbeitsunfall muss der Verletzte einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Dieser entscheidet für die Berufsgenossenschaft und damit in Ausübung eines öffentlichen Amtes darüber, ob eine besondere oder eine allgemeine Heilbehandlung zu erfolgen hat. Die dieser Entscheidung vorausgehende Befunderhebung sowie die als D-Arzt durchgeführte Erstversorgung des Verletzen gehören ebenfalls zu der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes. Kommt es bei den vorbereitenden Maßnahmen oder der Erstversorgung zu Behandlungsfehlern, trifft die Haftung daher die Berufsgenossenschaft.

 
OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2016, Aktenzeichen 4 U 507/16

Ein mehr als 6 Monate vor einer Operation geführtes Orientierungsgespräch kann schon allein wegen des großen zeitlichen Abstands zur Operation keine ordnungsgemäße Aufklärung darstellen. Nach der Lebenserfahrung sei nicht davon auszugehen, dass dem Patienten die Vor- und Nachteile sowie die Risiken der Operation nach mehr als 6 Monaten noch gegenwärtig sind. Die Operation war damit rechtswidrig, das Krankenhaus wurde zur Schadensersatzleistung verurteilt.

 

BGH, Beschluss vom 08.11.2016, Aktenzeichen VI ZR 512/15

Bei der Klägerin ist es im Rahmen einer Krampfader-Operation zu einer Schädigung des Nervus Peroneus gekommen, was unter anderem zu einer Fußheberschwäche geführt hat. Die Begutachtung hat ergeben, dass eine (behandlungsfehlerhafte) vollständige Durchtrennung des Nervs ausgeschlossen werden konnte und eine bloße Druckschädigung des Nerven nicht fehlerhaft sei. Mit dem Vortrag der Klägerin, dass eine teilweise Durchtrennung des Nerven vorliegt, haben sich das Landgericht und das Kammergericht in den Urteilsbegründungen nicht befasst. Die Behauptung einer Teildurchtrennung gehört jedoch zum wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags, mit dem sich die Urteilsgründe hätten befassen müssen. Wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Absatz 1 GG) hat der BGH das Urteil des Kammergerichts daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Kammergericht zurückverwiesen.

 

BGH, Beschluss vom 16.08.2016, Aktenzeichen VI ZR 634/16

Nach einer Operation war der Kläger gemeinsam mit einem Patienten in einem Zimmer untergebracht worden, der an einer offenen, eiternden und mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt. Der Sachverständige stellte fest, dass bei der gemeinsamen Unterbringung mit einem solchen Patienten in einem Zimmer bestimmte Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Instituts eingehalten werden müssen. Es kam zu einer Infektion der Operationswunde des Klägers, welche weitere operative Eingriffe erforderlich machte, in der Folge leidet der Kläger dauerhaft unter Schmerzen. Der BGH stellte fest, dass das beklagte Krankenhaus eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Einhaltung der durch den Sachverständigen festgestellten Hygienestandards trifft, nachdem mit dem Vortrag hinsichtlich des infizierten Mitpatienten ein Anhaltspunkt für einen möglichen Hygieneverstoß vorliegt. Das Urteil des OLG Celle wurde daher aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.

 

BGH, Urteil vom 19.07.2016, Aktenzeichen VI ZR 75/15

Der Patient hatte eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen, nach der er durch den Chefarzt operiert werden sollte. Die Operation wurde jedoch durch eine nicht in der Wahlleistungsvereinbarung genannten Arzt durchgeführt. Da der Patient nicht in die Operation durch diesen Arzt eingewilligt hatte, war die Operation rechtswidrig. Die Operation hatte erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Kläger zur Folge. Ein Behandlungsfehler konnte jedoch nicht festgestellt werden. Das Oberlandesgericht hatte die Klage abgewiesen, da auch bei der Behandlung durch den Chefarzt (rechtmäßiges Alternativverhalten) die Operation in gleicher Weise erfolgt wäre. Der BGH ist hingegen zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Arzt nicht auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen kann, da der Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses dem entgegensteht. Wenn vertraglich eine Chefarztbehandlung vereinbart wird, darf dies nicht übergangen werden.

 

KG Berlin, Urteil vom 19.05.2016, Aktenzeichen 20 U 122/15

Der Kläger hatte wegen Atembeschwerden und Schmerzen im Brustbereich den Notruf angerufen. Die Rettungsassistenten beließen den Kläger zu Hause, er solle sich hausärztlich behandeln lassen. Der Hausarzt wies den Kläger später wegen des Verdachts auf Herzinfarkt in Krankenhaus ein, wo dieser Verdacht bestätigt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Zuordnung von unklaren Brustschmerzen zu einer herzfremden Ursache die Kompetent eines Rettungssanitäters übersteigt., es hätte eine notärztliche Abklärung erfolgen müssen.  Dem Kläger wurde daher Schadensersatz zugesprochen.

 
OLG Oldenburg, Urteil vom 18.05.2016, Aktenzeichen 5 U 1/14

Bei dem Patienten war im Rahmen einer Krebsvorsorgeuntersuchung ein erhöhter PSA-Wert festgestellt worden. Dies hätte eine weitere Kontrolluntersuchung innerhalb von 6 Monaten erforderlich gemacht. Der Arzt hat den Patienten jedoch nicht auf das Erfordernis einer Kontrolluntersuchung hingewiesen, die bestehende Krebserkrankung wurde daher erst sehr viel später entdeckt. Dabei handelt es sich nicht nur um eine unterlassene Sicherungsaufklärung, sondern um eine unterlassene Befunderhebung, sodass die Beweislastumkehr wegen unterlassener Befunderhebung anzuwenden war.

 
BGH, Urteil vom 10.05.2016, Aktenzeichen VI ZR 247/15

Auch bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt gelten die für die Humanmedizin entwickelten Grundsätze, nach denen im Falle eines groben Befunderhebungs- oder Behandlungsfehlers eine Umkehr der Beweislast eintritt.

 

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2016, Aktenzeichen 26 U 107/15

Bei der zum Behandlungszeitpunkt 11-jährigen Klägerin war Diabetes Mellitus diagnostiziert worden. Wegen dieser Diagnose stellte sie sich auch bei dem beklagten Augenarzt vor. Trotz erheblicher Visusverschlechterung führte dieser keine Untersuchung der Sehnerven durch. Durch diesen groben Befunderhebungsfehler unterblieb die erforderliche Behandlung des bestehenden Glaukoms. Die Klägerin hat nunmehr nur noch eine Sehfähigkeit von 30%, zudem besteht das Risiko der Erblindung. Das Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von € 80.000,00 zu.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2016, Aktenzeichen 8 U 224/12

Eine Operation an der Wirbelsäule des Klägers hat anstatt der zu erwartenden etwa 6 Stunden 11 Stunden gedauert, die Lagerung dauerte 12 Stunden an. Das Gericht hat festgestellt, dass die grundlos überlange Operationsdauer einen Behandlungsfehler darstellt. Durch die überlange Operationsdauer ist es zu einer Nervschädigung gekommen. Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeld von € 50.000,00 sowie weiterer Schadensersatz zuerkannt.

 

OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2016, Aktenzeichen 26 U 199/15

Für eine Zahnbehandlung wurde bei dem Kläger eine Leitungsanästhesie gesetzt. Dabei kam es zu einer Verletzung des Nervus lingualis. Eine Aufklärung über die Möglichkeit einer intraligamentären Anästhesie war nicht erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass über diese Behandlungsalternative hätte aufgeklärt werden müssen. Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeld von € 4.000,00 zugesprochen.

 

OLG Köln, Urteil vom 23.03.2016, Aktenzeichen 5 U 8/14

Der Kläger hat infolge einer Bandscheibenoperation durch Lasernukleotomie eine partielle Querschnittslähmung erlitten. Da er über dieses mit der Operation verbundene Risiko nicht richtig aufgeklärt worden war, wurde das Krankenhaus zum Schadensersatz verurteilt. Dem Patienten wurde ein Schmerzensgeld von € 75.000,00 sowie weiterer Schadensersatz zugesprochen.

 

BGH, Beschluss vom 01.03.2016, Aktenzeichen VI ZR 49/15

Im Arzthaftungsprozess sind die klagende Partei und ihr Prozessbevollmächtigter nicht verpflichtet, sich medizinische Fachkenntnisse anzueignen, um zum Behandlungsfehlervorwurf substantiiert vorzutragen. Wenn in der zweiten Instanz ein neuer Prozessbevollmächtigter aufgrund medizinischer Nachforschungen genauer zum Behandlungsfehlervorwurf ausführt, darf dieser Vortrag nicht zurückgewiesen werden.

 

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2016, Aktenzeichen 26 U 48/14

Bei dem Kläger wurde ein Glaukom wegen unzureichender Befunderhebung und Behandlung zu spät operiert, sodass es zum Verlust der Lesefähigkeit auf einen Auge sowie einem fortgeschrittenen Gesichtsfeldausfall kam. Das Gericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von € 15.000,00 zugesprochen.

 
OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2015, Aktenzeichen 26 U 33/14

Die Klägerin wurde nach einem Sturz wegen fortdauernder Beschwerden mit Injektionen behandelt. Eine Röntgenaufnahme wurde nicht veranlasst. Da sich bei einer Sturzverletzung eine röntgenologische Befunderhebung als absoluter Standard geradezu aufdränge, wertete das Gericht dies als groben Befunderhebungsfehler mit der Folge der Beweislastumkehr. Es kam zu einem schweren Verlauf mit weitreichenden Folgen einschließlich eingetretener Sepsis, Multiorganversagen, multiplen Abszessen und dem Erfordernis einer Langzeitbeatmung Der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld von € 100.000,00 zugesprochen.

 

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2015, Aktenzeichen 12 U 182/14

Vor einer operativen Beinverlängerung muss die Risikoaufklärung die Risiken einer Achsfehlstellung, einer nicht knöchernen Ausheilung des durchtrennten Knochens sowie des Verlustes des Längenausgleiches umfassen. Eine entsprechende Aufklärung war nicht erfolgt, sodass die Operation rechtswidrig war. Da es zu Komplikationen kam, musste sich der Kläger einer weiteren Operation unterziehen. Das Gericht hat ihm ein Schmerzensgeld von € 13.000,00 zugesprochen.

 

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, Aktenzeichen 26 U 13/15

Die Klägerin hatte eine Schenkelhalsfraktur erlitten, die auf dem Röntgenbild gut sichtbar war. Das Gericht stellte einen Diagnosefehler fest und sprach der Patientin ein Schmerzensgeld von € 7.000,00 zu. Ein einfacher Diagnosefehler liegt vor, wenn über einen bloßen Diagnoseirrtum hinaus die Diagnose für einen gewissenhaften Arzt bei ex-ante-Sicht medizinisch nicht vertretbar gewesen ist.

 

OLG Celle, Beschluss vom 02.11.2015, Aktenzeichen 1 W 14/15

Für einen Haushaltsführungsschaden und die fiktive Abrechnung einfacher, von Familienangehörigen durchgeführter, Pflegetätigkeiten ist ein Stundensatz von (lediglich) € 8,00 anzusetzen.

 

OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2015, Aktenzeichen 26 U 63/15

Wegen unzureichender Befunderhebung blieb eine Hautkrebserkrankung unentdeckt. Die Krebserkrankung schritt fort und führte noch während des Prozesses zum Tod der Patientin. Da weder die erforderliche histologische Untersuchung veranlasst wurde, noch eine Wiedervorstellung angeordnet wurde, stellte das Gericht einen groben Behandlungsfehler fest und verurteilte die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 100.000,00.

 

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2015, Aktenzeichen 26 U 182/13

Durch einen Behandlungsfehler ist es bei einer Operation an der Halswirbelsäule zu einer Verletzung der Speiseröhre gekommen. Das Gericht hat dem Patienten ein Schmerzensgeld von € 20.000,00 zugesprochen.

 

OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2015, Aktenzeichen 5 U 263/15

Bei der Klägerin wurde eine arthroskopische Knieoperation durchgeführt. Wegen einer angeborenen Störung der Blutgerinnung bestand ein gesteigertes Blutungsrisiko. Grob fehlerhaft versäumten die Ärzte die wegen der Blutungsgefahr erforderliche Gabe eines die Blutungszeit verkürzenden Medikamentes. Es kam zu einer Einblutung im Knie, was zu erheblichen Beschwerden führte und eine Revisionsoperation erforderlich machte. Der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld von € 4.000,00 zugesprochen.

 

OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.08.2015, Aktenzeichen 1 U 73/14

Wenn eine "grenzwertige" Befundsituation vorliegt, die bei bestehender Coxarthrose sowohl den Einsatz einer Hüftgelenksprothese als auch einen arthroskopischen Eingriff rechtfertigen würde, liegt eine echte Behandlungsalternative vor. Der Patient muss über diese echten Behandlungsalternativen aufgeklärt werden.

 

OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2015, Aktenzeichen 26 U 112/14

Bei einer Operation wegen einer perforierten Appendizitis ("Blinddarmdurchbruch") wurde zwar ein Breitbandantibiotikum verabreicht, ein Abstrich zur Keimbestimmung wurde jedoch versäumt,sodass eine gezielte antibiotische Therapie nicht erfolgen konnte. Nach den Feststellungen des Gerichts stellt dies einen Behandlungsfehler dar.

 

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015, Aktenzeichen 26 U 104/14

Die 15jährige Patientin litt unter erhöhtem Blutdruck. Obwohl es mehrfach zu Bewusstlosigkeiten gekommen war, klärte die Hausärztin die Ursache für die Hypertonie nicht ab. Dies stellt einen Befunderhebungsfehler dar, der im Hinblick auf die Bewusstlosigkeiten als grober Fehler zu bewerten ist. Die Klägerin verlor in der Folge beide Nieren. Ihr wurde neben weiterem Schadensersatz ein Schmerzensgeld von € 200.000,00 zugesprochen.

 

OLG München, Beschluss vom 01.06.2015, Aktenzeichen 24 W 881/15

Bei der ärztlichen Untersuchung durch den Gerichtsgutachter hat die Gegenpartei aufgrund der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Privatsphäre kein Anwesenheitsrecht. Auch ein gutachterliches Anamnesegespräch darf ohne Beteiligung der Gegenpartei durchgeführt werden.

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2015, Aktenzeichen 5 U 2282/13

Bei der Aufklärung vor der Implantation einer Hüft-Endoprothese wurde unter anderem angegeben, dass es "sehr selten" zu einer irreversiblen Nervschädigung mit der Folge einer Teillähmung des Beines kommt. Bei den für Medikamenten-Beipackzettel  gültigen Regeln bedeutet "sehr selten", dass es bei 0,1 bis 1 Promille der Patienten zu der beschriebenen unerwünschten Wirkung kommt. Das Risiko der Nervschädigung bei der Operation betrug nach den Angaben des Sachverständigen aber mehr als 1 Prozent. Da die Wahrscheinlichkeit der Nervschädigung damit verharmlosend angegeben wurde, war die Aufklärung unzureichend. Das Gericht sprach der Patientin aufgrund der Nervschädigung ein Schmerzensgeld von € 25.000,00 zu.

 

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2015, Aktenzeichen 12 U 165/13

Die Klägerin wurde trotz einer stark schmerzenden Operationswunde über einen Zeitraum von 9 Tagen nur unzureichend mit Schmerzmitteln versorgt. Für diesen Behandlungsfehler wurde der Klägerin ein Schmerzensgeld von € 500,00 zugesprochen. Wegen der darüber hinaus erhobenen Aufklärungsrüge war die Klage nicht erfolgreich.

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2015, Aktenzeichen 5 U 2283/13

Bei einer Operation zum Wechsel einer Hüftgelenksprothese war es zu einer dauerhaften Nervschädigung gekommen, die zu einer Teillähmung des Beines sowie zu dauerhaften Schmerzen geführt hat. In dem standardisierten Aufklärungsbogen war eine Nervverletzung mit der Folge einer Teillähnung des Beines als sehr seltenes Risiko angegeben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine solche Aufklärung unzureichend gewesen wäre (ob im maßgeblichen Aufklärungsgespräch tatsächlich entsprechend dem Vordruck aufgeklärt wurde, war zwischen den Parteien streitig). Dabei stellte das Gericht einerseits darauf ab, dass die Aufklärung über eine mögliche Teillähmung nicht ausreichend sei, da das Risiko von dauerhaften Schmerzen ebenfalls aufklärungspflichtig gewesen wäre. Darüber hinaus stelle die Bezeichnung des Risikos als "sehr selten" eine unzulässige Verharmlosung des Risikos dar. Bei der Bezeichnung der Wahrscheinlichkeit muss nach den Feststellungen des Gerichts auf die für Medikamenten-Beipackzettelvorgeschriebenen Wahrscheinlichkeitsangaben abgestellt werden. Sehr selten ist ein Risiko danach, wenn die Wahrscheinlichkeit unter 0,1 Promille liegt. Da die Gefahr der Nervschädigung bei der erfolgten Operation nach den Angaben des Sachverständigen bei etwa 0,8 Prozent, also um ein Vielfaches höher, lag, war die Aufklärung fehlerhaft. Das Gericht verurteilte die Behandler daher zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 25.000,00 sowie zu weiterm Schadesersatz.

 

OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2015, Aktenzeichen 26 U 108/13

Durch die grob fehlerhafte Unterlassung einer rechtzeitigen Notsectio ist es zu einem Geburtsschaden gekommen. Es kam zu einer spastischen Tetraplegie mit gravierenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen. Das Oberlandesgericht erhöhte das durch das Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von € 190.000.00 auf € 300.000,00.

 

OLG Köln, Beschluss vom 13.03.2015, Aktenzeichen 5 U 93/14

Der Kläger machte eine Honorarforderung wegen einer zahnprothetischen Behandlung geltend. Der Zahnarzt hatte die Behandlung beendet und der Beklagten mitgeteilt: "Ich kann Ihnen nicht helfen, ich stelle Ihnen keine Rechnung, die Arbeit bleibt hier, leider ist sie nicht gelungen, ich will nichts von Ihnen." Trotzdem verklagte er die Patientin später auf Zahlung des Honorars. Auch wenn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Feststellung des Rechtsbindungswillens hinsichtlich des Erlasses einer Forderung zu stellen sind, hat der Zahnarzt in diesem Fall  seine Forderung erlassen (§ 397 BGB) , sodass die Klage abgewiesen wurde.

 

BGH, Urteil vom 24.02.2015, Aktenzeichen VI ZR 106/13

Ein Patient ist an Herzversagen verstorben, er war zuvor mit einem Psychopharmakon behandelt worden. Wegen vorbestehender Bradykardien war das Risiko von Nebenwirkungen auf das Herz erhöht. Die medizinische Gerichtssachverständige hatte ausgeführt, dass alle 6 Monate ein EKG erforderlich gewesen wäre. Das Berufungsgericht war gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem medizinischen Standard kein EKG erforderlich gewesen wäre und damit kein Befunderhebungsfehler vorliege. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und klargestellt, dass das Gericht nicht ohne oder entgegen die entsprechenden Feststellungen eines medizinischen Sachverständigen den medizinischen Standard bestimmen darf. Auch die Bewertung  der Rechtsfrage, ob es sich um einen groben Behandlungsfehler handelt, bedarf zwingend der gutachterlichen Feststellung der diese Bewertung tragenden medizinischen Tatsachen.

 

OLG Köln, Urteil vom 18.02.2015, Aktenzeichen 5 U 128/13

Die Klägerin wurde von dem beklagten Internisten bei einem Hausbesuch behandelt. Unter anderem war schwarzer wässriger Durchfall aufgetreten. Da die schwarze Färbung des Stuhls auf eine Blutung im Darm hinweist, hätte eine Krankenhauseinweisung erfolgen müssen. Der Arzt hat jedoch nicht mit der gebotenen Dringlichkeit auf eine Krankenhauseinweisung hingewirkt, sodass die Klägerin zu Hause blieb. In der Folge kam es durch den starken Blutverlust zu einem Zusammenbruch der Klägerin in ihrer Wohnung. Durch die Hilfe einer Nachbarin kam es nunmehr zur Aufnahme im Krankenhaus, wo eine Operation erfolgte. Für den Zusammenbruch und die über einige Zeit gesteigerte Schwäche wegen des Blutverlustes wurde der Klägerin ein Schmerzensgeld von € 2.000,00 zuerkannt. Eine dauerhafte Schädigung durch den Blutverlust konnte die Klägerin aber nicht beweisen.

 

OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2015, Aktenzeichen 26 U 5/14

Nachdem das Landgericht bereits gerichtliche Sachverständigengutachten eingeholt hatte, hat der Kläger kurz vor der letzen mündlichen Verhandlung noch ein Privatgutachten vorgelegt, welches von den Gerichtsgutachten abgewichen ist. Das Landgericht hat das Privatgutachten als verspätet zurückgewiesen. Das OLG hat dieses Urteil aufgehoben und klargestellt, dass der medizinisch nicht sachkundigen Partei regelmäßig Gelegenheit gegeben werden muss, auch nach Vorliegen eines Gerichtsgutachtens eine Prüfung durch einen Privatgutachter vornehmen zu lassen und diesbezüglich vorzutragen. In einem Arzthaftungsprozess habe das Gericht wegen des typischen Informationsgefälles hinsichtlich der medizinischen Fragen in besonderem Maße für ein faires Verfahren zu sorgen.

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2015, Aktenzeichen 8U 25/14

Bei dem Kläger wurde eineKataraktoperation durchgeführt, in der Folge kam es zu einer Schädigung des Auges. Der Beklagte hatte den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass sich die vorbestehene Gliose durch die Kataraktoperation verschlimmern und damit eine Verbesserung der Sehfähigkeit ausbleiben könnte. Der Arzt wurde wegenunzureichender Aufklärung zum Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass insbesondere bei nicht dringlich indizierten Operationen nicht nur über die eingriffsspezifischen Risiken, sondernauch über dieErfolgsaussichten aufgeklärt werden muss.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2015, Aktenzeichen 8 U 141/13

Der Kläger wurde ohne ausreichende Aufklärung mit einer manipulativen Technik chiropraktisch an der Halswirbelsäule behandelt. Durch diese Behandlung kam es wegen einer vorbestehenden aber klinisch stummen Bandscheibenschädigung zu einem radikulären Syndrom. Wegen der Rechtswidrigkeit der eigenmächtigen Behandlung wurde der Arzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 2.000,00 verurteilt. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass eine EDV-Dokumentation des Arztes keinen einer herkömmlichen schriftlichen Dokumentation entsprechenden Beweiswert hat, wenn die Software nicht fälschungssicher ist und bei Veränderung den ursprünglichen Eintrag nicht erhält oder Änderungen nicht sichtbar macht. 

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2015, Aktenzeichen 8 U 168/13

Bei der Klägerin war nach einem Bandscheibenvorfall zwischen zwei Halswirbelkörper ein Cage eingesetzt worden. Nach etwa einem Monat brach der Cage an mehreren Stellen und konnte daher die Wirbel nicht mehr auseinanderhalten, sodass die Klägerin unter Schmerzen litt und sich einer Revisionsoperation unterziehen musste. Nachdem kein anderer Grund für den Materialbruch als eine mangelhafte Konstruktion des Cages ersichtlich war, hat das Gericht einen Anscheinsbeweis für die mangelhafte Konstruktion zugrundegelegt. Der Hersteller des Cages ist gemäß Paragraph 1 des Produkthaftungsgesetzes der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.

 

BGH, Urteil vom 11.11.2014, Aktenzeichen VI ZR 76/13

Wenn ein im Prozess vorgelegtes Privatgutachten dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen widerspricht, muss das Gericht diesen Widersprüchen von Amts wegen nachgehen. Das Gericht darf nicht ohne nachvollziehbare Begründung einem Gutachten folgen. Es wird auch bei einer insgesamt lückenhaften Dokumentation vermutet, dass eine Maßnahme nicht erfolgt ist, wenn diese Maßnahme aufzeichnungspflichtig gewesen wäre und in den Behandlungsunterlagen keine Dokumentation erfolgt ist.

 

OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2014, Aktenzeichen 26 U 173/13

Die Klägerin hatte sich mit Schmerzen im unteren Rücken und im unteren Bereich der linken Gesäßhälfe bei einer Hausärztin vorgestellt. Diese diagnostizierte ohne eine Untersuchung des Analbereiches Ischiasbeschwerden. Tatsächlich lag jedoch eine Gewebeentzündung im Gesäßbereich vor, welche sich weiter verschlimmerte und drei Tage später notfallmäßig operiert werden musste. Die unzureichende Befunderhebung führte zur Umkehr der Beweilast. Die Ärztin wurde zur Zahlung eines Schmerzengeldes von € 22.000,00 verurteilt.

 

BGH, Versäumnisurteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen VI ZR 125/13

Wenn bereits vor einer Geburt deutliche Anzeichen dafür erkennbar sind, dass ein Kaiserschnitt im weiteren Verlauf zu einer echten Behandlungsalternative werden könnte, muss die Schwangere über die Risiken und Vorteile der verschiedenen Entbindungsmöglichkeiten aufgeklärt werden.

 

BGH, Urteil vom 21.10.2014, Aktenzeichen VI ZR 14/14

Im Rahmen der Aufklärung vor einer Operation muss der Patient nicht nurüber die mit der Operation verbundenen Risiken, sondern gegebenenfalls auch über die begrenzte Erfolgsaussichtdes Eingriffs aufgeklärt werden. Wenn ein an der Untersuchung und Behandlung des Patienten nicht beteiligter Arzt die Aufklärung übernimmt bedeutet dies nicht, dass er nur für die Risikoaufklärung verantwortlich wäre. Vielmehr kommt es darauf an, wie der Patient im Einzelfall das Verhalten des Arztes verstehen durfte. Die Garantenstellung des nur aufklärenden Arztes kann sich also auch auf die Aufklärung über die Erfolgsaussicht erstrecken.

 

OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2014, Aktenzeichen 5 U 976/13

Bei der Operation eines Leistenbruchs war es zu einer Darmverletzung gekommen. Für die Operation existieren mehrere Operationstechniken. Die angewandte TAPP-Technik war gegenüber der alternativ möglichen TEP-Technik mit einem größeren Risiko einer Darmverletzung verbunden, die TEP-Technik bringt andere Risiken mit sich.  In dem Krankenhaus wurde zum Behandlungszeitpunkt die TEP-Technik nicht angeboten. Der Patient hätte gleichwohl wegen der unterschiedlichen Risiken  über die in anderen Krankenhäusern angebotene alternative Operationstechnik aufgeklärt werden müssen. Da dies nicht erfolgt ist und der Kläger bei richtiger Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, sind die Beklagten dem  Kläger zum Schadensersatz verpflichtet.

 

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.10.2014, Aktenzeichen 5 U 77/14

Bei der Geburt eines Kindes wurde eine Schulterdystokie (eine die Geburt behindernde Anomalie der Schulterstellung) entweder nicht erkannt, oder es wurde auf diesen Befund nicht richtig reagiert. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Makrosomie (besondere Größe des Kindes) stellt dies einen groben Diagnosefehler bzw. einen groben Behandlungsfehler dar.

 

KG Berlin, Urteil vom 13.10.2014, Aktenzeichen 20 U 224/12

Bei der Klägerin wurde eine Wunddehiszenz genäht, nach ihren Angaben ohne Betäubung. Da in der Dokumentation des Krankenhauses eine Anästhesie nicht dokumentiert ist und auch in der Dokumentation der verabreichten Medikamente kein Lokalanästhetikum enthalten ist, ging das Gericht von einer Behandlung ohne Betäubung aus. Der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld von € 6.000,00 zugesprochen.

 

OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2014, Aktenzeichen 3 U 54/14

Dem Kläger wurde eine Bandscheibenprothese implantiert. Dabei wurde er nicht über die Behandlungsalternative einer Fusion aufgeklärt, obschon es sich bei dem Einsatz der Bandscheibenprothese zum Behandlungszeitpunkt im Jahr 2007 noch um ein relativ neues Operationsverfahren handelte. Darüber hinaus wurde die Indikation für die Operation fehlerhaft ohne eine vorherige Testinfiltration gestellt, welche zur Abklärung der Erfolgschancen erforderlich gewesen wäre. Wegen des überflüssigen Eingriffs und der infolge des Eingriffs betehenden Beschwerden wurde die Trägerin des Krankenhauses zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 20.000,00  sowie zu weiterem Schadensersatz verurteilt.

 

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2014, Aktenzeichen 26 U 56/13

Kronenränder bei einer Zahnersatzversorgung über den natürlichen Zahn hinaus ab, entspricht diese Krone nicht dem zahnärztlichen Standard. Der Zahnarzt ist bei einem solchen Mangel verpflichtet, den Patienten auf die erforderliche Nachbesserung des Zahnersatzes hinzuweisen und diesen hierfür kurzfristig wieder einzubestellen. Unterlässt der Zahnarzt trotz des klar erkennbaren Mangels diesen Hinweis, stellt dies einen groben Behandlungsfehler mit der Folge der Beweislastumkehr dar. 

 

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.08.2014, Aktenzeichen 4 U 21/13

Bei einer Herzkatheter-Untersuchungwaren aus einer Spülleitung Luftblasen in das linke Koronarsystem der Klägerin gelangt. Es kam zu einer Luftembolie, welche eine schwere Schädigung der Klägerin zur Folge hatte. Das Gericht hat entschieden, dass es sich hierbei um die Verwirklichung eines voll beherrschbaren Risikos handelt, sodass der Klägerin Beweiserleichterungen zustehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, das auch bei völliger Intaktheit des Gerätes und richtiger Bedienung ein minimales Restrisiko von Fehlfunktionen bleibt. Da die Beklagten nicht beweisen konnten, dass sie kein Verschulden trifft, wurden Sie zu Zahlung eines Schmerzengeldes von € 60.000,00 sowie zum weiteren Schadensersatz verurteilt.

 

OLG Köln, Urteil vom 06.08.2014, Aktenzeichen 5 U 137/13

Der Kläger hatte eine Vorsorgeuntersuchung durchführen lassen, die auch eine Krebsvorsorge umfasste. Obwohl die Mutter des Klägers an den Folgen einer Darmkrebs-Erkrankung gestorben war und daher ein gesteigertes Darmkrebsrisiko vorlag wurde der Kläger nicht auf die bei dieser Anamnese empfohlene Koloskopie hingewiesen. Das Gericht beurteilte dieses Versäumnis als groben Behandlungsfehler und verurteilte den Arzt zu Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 150.000,00 sowie zu weiterem Schadensersatz.

 

OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2014, Aktenzeichen 26 U 4/13

Bei einer Schulteroperation wurde fehlerhaft nicht endoskopisch, sondern offen operiert. Darüber hinaus kam es bei der offenen Operation zu einem groben Behandlungsfehler, da wesentliche Teile des Schulterdaches abgetragen wurden. Die Klägerin leidet infolge der Falschbehandlung unter einem Funktionsverlust der (versteiften) Schulter und unter Schmerzen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von € 50.000,00 zu bezahlen und weiteren Schadensersatz zu leisten. In der ersten Instanz war das Schmerzensgeld durch das Landgericht Arnsberg nur mit € 30.000,00 bemessen worden.

 

OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.06.2014, Aktenzeichen 16 W 81/14

Die Klägerseite in einem Arzthaftungsprozess kann einen Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn der Gutachter als Oberarzt in einer Universitätsklinik tätig ist und die beklagte Klinik als akademisches Lehrkrankenhaus mit der Universitätsklinik kooperiert. 

 

OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2014, Aktenzeichen 26 U 14/13

Ein Zahnarzt hatte mit der provisorischen Zahnersatzversorgung (Langzeitprovisorium) begonnen, obwohl die Position des Unterkiefers im Rahmen der Schienentherapie noch nicht hinreichend gesichert worden war. Dieses zahnärztliche Vorgehen stellte nach den Feststellungen des Gerichts einen groben Behandlungsfehler dar. Wegen des groben Behandlungsfehlers war eine Weiterbehandlung durch den Zahnarzt für die Patientin unzumutbar. Das Gericht verurteilte den Zahnarzt, an die Patientin ein Schmerzensgeld von € 5.000,00 sowie weiteren Schadensersatz zu bezahlen. 

 

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.05.2014, Aktenzeichen 5 U 216/11

Wegen unzureichender Befunderhebung wurde verkannt, dass die Klägerin infolge vorzeitiger Pubertät zu früh aufhörte zu wachsen. Bei rechtzeitiger und vollständiger Befunderhebung und Behandlung hätte die Klägerin nach den gutachterlichen Feststellungen 1,56 m statt nur 1,44 m groß werden können. Der Klägerin wurde wegen des vermeidbaren Zwergenwuchses ein Schmerzensgeld von € 40.000,00 zugesprochen. Die Beklagte konnte sich der Haftung auch nicht mit der Begründung entziehen, dass die Klägerin nur einen Anspruch auf eine Behandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hatte, also lediglich auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Da die Beklagte die Behandlung ohne eine ausdrückliche Einschränkung übernommen hatte, musste die Befunderhebung und Behandlung auch umfassend entsprechend dem medizinischen Standard erfolgen.  

 

BGH, Urteil vom 20.05.2014, Aktenzeichen VI ZR 187/13

Bei der Behandlung unmittelbar nach der Geburt des Klägers war es zu Behandlungsfehlern gekommen. Bereits vor der fehlerhaften Behandlung hatte eine Hirnblutung zu einer Schädigung des Klägers geführt, die durch die unzureichende Behandlung verschlimmert wurde. Grundsätzlich ist eine Mitursächlichkeit ausreichend, um eine Haftung in vollem Umfang zu begründen, es reicht also aus, wenn der Fehler sich im Sinne eines Auslösers neben anderen erheblichen Umständen ausgewirkt hat. Wenn allerdings - wie in diesem Fall - abgrenzbar ist, welche Schäden auch bei richtiger Behandlung aufgetreten wären (abgrenzbare Teilkausalität), führt die Mitursächlichkeit nicht zur vollen Haftung. Der durch den Kläger geforderte Schadensersatz wurde daher nur teilweise zuerkannt.

 

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2014, Aktenzeichen 12 U 56/13

Der Behandlungsfehlervorwurf bezieht sich in diesem Verfahren auf eine fehlerhafte Operation eines Hallux valgus. Die Klage war auf ein Privatgutachten gestützt, der gerichtliche Gutachter bestätigte den Behandlungsfehler hingegen nicht. Das Landgericht Potsdam hat die Klage auf der Grundlage des gerichtlichen Gutachtens abgewiesen. Das OLG hat dieses Urteil aufgehoben, da das Landgericht die Widersprüche zwischen den Gutachten nicht ausreichend aufgeklärt hat. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Absatz 1 Grundgesetz), sodass das Urteil aufgehoben wurde und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen wurde.

 

OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2014, Aktenzeichen 26 U 6/13

Wegen eines Schulterdystokie war es zu einem Geburtsschaden gekommen. Da es bereits bei der älteren Schwester des Kindes zu einer Schulterdystokie gekommen war, lag ein erhöhtes Risiko für diese Komplikation vor. Die Mutter hätte daher über das erhöhte Risiko und die Möglichkeit einer Sectio aufgeklärt werden müssen. Da eine solche Aufklärung nicht erfolgt ist, wurden die Beklagten unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 40.000,00 verurteilt.

 

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2014, Aktenzeichen 26 U 115/11

Nach der Implantation einer Hüft-Endoprothese war es zu einer schweren Nachblutung gekommen. Die Ärzte hatten aufgrund einer unzureichenden Befunderhebung nicht vor der Operation diagnostiziert, dass die Patientin an einer Blutgerinnungsstörung litt. Da es sich vorliegend um einen groben Befunderhebungsfehler handelt, kam es zur Umkehr der Beweislast zugunsten der Patientenseite. Die Trägerin des Krankenhauses wurde daher zum Schadensersatz für die Behandlungskosten vom mehr als € 600.000,00 verurteilt.

 

OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2014, Aktenzeichen 26 U 157/12

Der Patient litt an einem Basalzellkarzinom. Er hatte sich bereits für die offen chirurgische Behandlung des Karzinoms entschieden, dies ist die Therapie der ersten Wahl, der sogenannte Goldstandard. Der Arzt empfahl ihm wegen meist kosmetisch besserer Ergebnisse trotzdem eine fotodynamische Therapie und führte diese durch. Es kam zu einem Rezidiv, sodass eine weitere Operation erforderlich wurde. Der gerichtliche Sachverständige beurteilte die Behandlung entgegen dem goldenen Standard aus ärztlicher Sicht als einfachen Behandlungsfehler. Das Gericht hat jedoch einen groben Behandlungsfehler mit der der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Patienten festgestellt. Nachdem der Patient sich bereits für die Therapie der ersten Wahl entschieden hatte, war die Empfehlung einer Therapie mit größerem Rezidivrisiko schlechterdings nicht nachvollziehbar. Der Arzt wurde unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 15.000,00 und weiterem Schadensersatz verurteilt.

 

OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2014, Aktenzeichen 26 U 28/13

Eine Augenärztin führte mehrere Laserbehandlungen wegen eines Netzhautloches (Foramens) durch, ohne durch eine Ultraschalluntersuchung eine Netzhautablösung auszuschließen. Wegen der vorhandenen Glaskörperblutungen war die Netzhaut nicht ausreichend einsehbar, sodass eine Ultraschalluntersuchung indiziert gewesen wäre. Die tatsächlich vorliegende Netzhautablösung wurde daher nicht erkannt. In der Unterlassung der Ultraschalluntersuchung liegt ein Befunderhebungsfehler, der zur Umkehr der Beweislast führte. Es war daher davon auszugehen, dass die weitgehende Sehbehinderung auf dem behandelten Auge bei Durchführung der Ultraschalluntersuchung und sodann Überweisung in eine Augenklinik vermieden worden wäre. Die Augenärzte wurden unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 15.000,00 verurteilt.

 

OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2014, Aktenzeichen 26 U 152/13

Bei der operativen Versorgung einer Schultereckgelenksprengung war es zu einer fehlerhaften Positionierung einer Schraube gekommen. Es kam zu einem Ausriss der Schraube, sodass eine Revisionsoperation erforderlich wurde. In dem Unterlassen der gebotenen intraoperativen Bildgebung zur Kontrolle der Position liegt ein grober Befunderhebungsfehler mit der Folge der Umkehr der Beweislast. Der Krankenhausträger wurde daher unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 8.000,00 verurteilt.

 

OLG Köln, Urteil vom 17.02.2014, Aktenzeichen 5 U 102/13

Im Falle einer fehlerhaften zahnprothetischen Behandlung kann der Patient die für die Behebung des Mangels erforderlichen Kosten als Schadensersatz verlangen. Wenn die durch den Zahnarzt erstellte Versorgung unbrauchbar ist, kann der Patient auch das bezahlte Honorar zurückverlangen und etwaige durch die erforderliche Nachbehandlung entstehenden Mehrkosten ersetzt verlangen. Darüber hinaus wurde der Zahnarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 1.000,00 verurteilt. In dem entschiedenen Fall stand das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes dem Schadensersatzanspruch für die Mängelbeseitigung nicht entgegen.

 

BGH, Urteil vom 21.01.2014, Aktenzeichen VI ZR 78/13

Sofern erforderliche diagnostische Maßnahmen (in diesem Fall eine weitere Diagnostik wegen einer erkennbaren Hirnvenenthrombose) wegen unzureichender Ausstattung des Krankenhauses nur in einer anderen Klinik durchgeführt werden können, liegt ein Befunderhebungsfehler vor, wenn die aus diesem Grund erforderliche Verlegung auf den nächsten Tag verschoben wird. Wenn dieser Fehler einem von dem Träger des Krankenhauses beauftragten Konsiliararztunterläuft, haftet neben diesem auch der Krankenhausträger für die durch den Fehler entstandenen Schäden.

 

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2013, Aktenzeichen 26 U 54/13

Wenn eine zahnprothetische Versorgung  sowohl mit als auch ohne Verblockung der Zähne erstellt werden kann, liegt eine echte Behandlungsalternative vor. Wenn der Patient durch den Zahnarzt nicht über die alternativen Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt wurde, ist die Einwilligung in die Behandlung unwirksam und die Behandlung damit rechtswidrig. Der Zahnarzt wurde wegen der durch die Behandlung verursachten Schäden zur Zahnung eines Schmerzensgeldes von € 6.000,00 verurteilt.

 

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2013, Aktenzeichen 17 W 167/13

Das Landgericht Köln hatte einen Chefarzt als Gerichtsgutachter bestellt und diesen darauf hingewiesen, dass er die Klägerin selbst zu untersuchen und das Gutachten selbst zu erstatten habe. Der Chefarzt delegierte die Untersuchung und die Erstellung des Gutachtens jedoch auf einen Oberarzt, ohne dass dies im Gutachten deutlich gemacht wurde. Das so erstellte Gutachten ist unverwertbar, auch einen Vergütungsanspruch für die Begutachtung besteht daher nicht.

 

BGH, Urteil vom 05.11.2013, Aktenzeichen VI ZR 527/12

Auch die Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung kann zur Umkehr der Beweislast im Arzthaftungsprozess führen. Wenn bereits das Versäumen der Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehlerdarstellt, muss der Arzt wie bei einem groben Behandlungsfehler beweisen, dass der Gesundheitsschaden auch bei richtiger Befunderhebung enstanden wäre. Doch auch wenn der Befunderhebungsfehler kein grober Fehler ist, kommt es zur Beweislastumkehr, wenn sich bei vollständiger Befunderhebung ein Befund ergeben hätte, dessen Verkennung einen groben Behandlungsfehler dargestellt hätte und dieser Fehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

 

OLG Braunschweig, Urteil vom 25.09.2013, Aktenzeichen 1 U 24/12

Die Klägerin hatte eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen, nach der sie durch den Chefarzt operiert werden sollte. Ohne die Patientin vor der Operation zu unterrichten, erfolgte der Eingriff durch einen Vertreter des Chefarztes. Die Operation durch den Vertreter ohne vorherige Information der Patientin war von der Einwilligungserklärung nicht gedeckt, sodass die Operation rechtswidrig war. Durch die Operation war es zu einer Recurrensparese (Stimmbandlähmung) gekommen. Die Beklagten wurden wegen der Rechtswidrigkeit des Eingriffs zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 30.000,00 verurteilt, obschon ein für den Schaden kausaler Behandlungsfehler nicht nachgewiesen wurde.

 

OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2013, Aktenzeichen 5 U 306/13

Der Patient muss vor dem Legen einer PEG-Sonde (Perkutane-Gastroenterostomie-Magensonde) über das Risiko einer potentiell lebensgefährlichen Peritonits aufgeklärt werden. Die Behauptung des Arztes, dass zwar keine Unterschrift des Patienten eingeholt wurde, die Aufklärung aber entsprechend der ständigen Routine erfolgt sei ("immer-so Beweis"), vermochte in diesem Fall nicht zu überzeugen, da der Ablauf erheblich von der üblichen Routine abgewichen ist. Die Aufklärung war unmittelbar vor dem Eingriff auf dem Flur des Krankenhauses erfolgt. Da ein solches Gespräch nicht den üblichen Gepflogenheiten in einem Krankenhaus entspricht, ist das Gericht nicht von einer Aufklärung "wie immer" ausgegangen.

 

BGH, Beschluss vom 24.09.2013, Aktenzeichen VI ZB 12/13

In einem selbstständigen Beweisverfahren können neben der Feststellung eines  Gesundheitsschadens oder der Ursache eines Gesundheitsschadens auch ärztliche Behandlungsfehler festgestellt werden.  Zur Vermeidung eines Prozesses ist es auch zulässig, in einem selbstständigen Beweisverfahren feststellen zu lassen, ob ein Verstoß gegen den medizinischen Standard, also ein Behandlungsfehler, vorliegt. Zulässig ist auch die Frage, ob festgestellte Behandlungsfehler „in einer Art und Weise gegen ärztliche Behandlungsregeln verstoßen haben und mit Fehlern verbunden waren, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheinen und ihrer Art nach einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen“. Der Bundesgerichtshof erlaubt also im Beweisverfahren auch die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein grober Behandlungsfehler mit der Folge der Beweislastumkehr vorliegt.

 

OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2013, Aktenzeichen 26 U 85/12

Der Arzt muss den Patienten vor der Durchführung einer Koloskopie (Darmspiegelung) auch über das seltene Risiko einer Darmperforation aufklären. Da der Arzt in dem entschiedenen Fall eine entsprechende Aufklärung nicht beweisen konnte, hat das Gericht ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 220.000,00 und zu weiterem Schadensersatz insbesondere für Verdienstausfall, vermehrte Bedürfnisse (Pflege und Betreuungsleistungen) und Fahrtkosten verurteilt.

 

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05.2013, Aktenzeichen 4 U 85/12

Eine demenzkranke Heimbewohnerin hatte sich mit heißem Tee schwere Verbrühungen zugezogen. Der Heimträger wurde zum Schadensersatz für Behandlungskosten von mehr als € 85.000,00 verurteilt. Es sei zwar nicht erforderlich, ständig Aufsicht über die Heimbewohner zu führen, die demenzkranken Heimbewohner  hätten aber nicht mit Thermoskannen voll sehr heißem Tee allein gelassen werden dürfen. Das Personal hätte beim Verlassen des Raumes die Kannen mitnehmen müssen.

 

Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.03.2013, Aktenzeichen 323 O 323/10

In einem vorläufigen Entlassungsbericht war als Therapievorschlag die Verordnung von Leponex angegeben worden. Wegen eines Lesefehlers wurde das nicht indizierte Medikament Hypnorex verordnet, zudem weit überdosiert. Die Patientin erlitt eine schwere Lithiumintoxikation mit weitreichenden und teilweise bleibenden Schäden. Das Landgericht beurteilte die falsche Verordnung als groben Behandlungsfehler und sprach der Patientin unter anderem ein Schmerzensgeld von € 100.000,00 zu.

 

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2012, Aktenzeichen I-26 U 142/09

Bei plötzlich aufgetretenem stechenden Kopfschmerz muss im Rahmen der Befunderhebung untersucht werden, ob eine erste Subarachnoidalblutung ("Warning Leak") vorliegt. Im entschiedenen Fall ist eine solche Befunderhebung fehlerhaft unterblieben, es kam zu einer weiteren Subarachnoidalblutung, der Patient wurde zu einem schweren Pflegefall. Das Krankenhaus wurde daher zum Schadensersatz verurteilt.

 

OLG Köln, Urteil vom 27.06.2012, Aktenzeichen 5 U 38/10

Die Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers erstreckt sich auch auf solche Sekundärschäden, die sich typischerweise aus der Primärverletzung ergeben können. Es war eine Wundspülung mit einem Desinfektionsmittel erfolgt, die eine Verätzung des Gewebes verursacht hatte. Die Verzögerung des Heilungsverlaufes ist eine typische Folge dieser Verletzung, sodass auch dieser Folgeschaden von der Umkehr der Beweislast erfasst wird.

 

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2012, Aktenzeichen 5 U 857/11

Ein Arzt darf sich nicht auf eine irreführende Eigendiagnose eines sachkundigen Patienten verlassen. Auch ein sachkundiger Patient muss medizinisch umfassend befragt werden. Unterbleibt aufgrund der unzureichenden Anamnese eine Überweisung zu einem anderen Facharzt, ist der erstbehandelnde Arzt zum Schadensersatz verpflichtet.

 

OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2001, Aktenzeichen 3 U 119/00

Die Klägerin hatte im Alter von 30 Jahren in der Annahme einer Krebserkrankung beide Brüste amputieren lassen. Wegen unzureichender Aufbewahrung der Proben war davon auszugehen, dass die vom Laborarzt erstellten pathologischen Befunde falsch waren und die Brüste nicht hätten amputiert werden müssen. Der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld von DM 250.000,00 zugesprochen.